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§ 59 VerfGHG - Wirkung der Beschwerde

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 23 bleibt unberührt.