§ 20 1. DV-BEG - Verletzung der Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 1. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-1
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.