§ 30a DSG LSA - Öffentliche Auszeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen dürfen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die für die Vorbereitung der Auszeichnung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) § 15 findet keine Anwendung.