Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 49 KWG - Prüfung von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Werden bei der Wahlvorbereitung Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären, so soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung (GemO) das Erforderliche veranlassen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so ist die Wahl auf einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Tag zu verschieben.

(2) Ergeben sich innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Zweifel an der Einhaltung von Wahlvorschriften, so entscheidet die Aufsichtsbehörde von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl. Bei danach auftretenden Zweifeln entscheidet die Aufsichtsbehörde nur, wenn sich die Zweifel auf die Wählbarkeit eines Ratsmitglieds im Zeitpunkt der Wahl beziehen.