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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 23 ThürHG - Wahlen, Wahlverfahren, Abwahl und Abbestellung

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsorganen und Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von der jeweiligen Mitgliedergruppe in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung erreicht wird.

(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen und Gremien der Hochschulen hinzuwirken.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Mitgliedergruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan oder Kollegialgremium aus.

(4) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen und Kollegialgremien der Hochschule und der Studierendenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen, die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.

(5) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe nach § 21 Abs. 2 oder in mehr als einer Selbstverwaltungseinheit unterhalb der zentralen Ebene wahlberechtigt.

(6) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung und die Herstellung der Wahlunterlagen. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen und Gremien der Hochschule sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen sollen Mitglieder jeder Gruppe angehören.

(7) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren zu regeln und die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen zu regeln.

(8) Vor der Einleitung eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Abwahl- oder Abbestellungsverfahrens hat das zuständige Organ oder Gremium der Hochschule den Betroffenen anzuhören und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.