Versionsverlauf


§ 25 ThürHG - Beschlüsse und Sondervotum

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Organe oder Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz nichts anderes vorsehen.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.

(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.

(4) Für Mitglieder der Organe und Gremien gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.

(6) Wird eine Gruppe nach § 21 Abs. 2 geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung ist und dem Beschlusstext beigefügt wird. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt, es sei denn, dass das Organ oder Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 21 Abs. 2 unternommen. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt. In der Grundordnung können weitere Sondervoten vorgesehen werden.