Art. 33 LKrO - Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
1Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen. 2Er vollzieht die gefassten Beschlüsse. 3Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt sein Vertreter. 4Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.