Art. 33 LKrO - Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
1Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen. 2Er vollzieht die gefassten Beschlüsse. 3Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt sein Vertreter.