§ 13 BbgHG - Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.
(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2.