§ 64 HWG - Vorhandene öffentliche Wege
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
Die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze sind öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie nach den bisherigen Rechtsvorschriften dem Gemeingebrauch als öffentliche Straßen, Wege oder Plätze gewidmet worden sind oder wenn für die Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit besteht. Sie sind in das Wegeverzeichnis einzutragen, dabei ist auch die Trägerin der Wegebaulast anzugeben, sofern dies nicht die Freie und Hansestadt Hamburg ist.