§ 60 GWB - Einstweilige Anordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Amtliche Abkürzung
GWB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

  1. 1.
    eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,
  2. 2.
    eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
  3. 3.

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.