§ 60 GWB - Einstweilige Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Amtliche Abkürzung
- GWB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
- 1.eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,
- 2.eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
- 3.eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.