§ 60 GWB - Einstweilige Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Amtliche Abkürzung
- GWB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
- 1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
- 2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.