§ 95 UrhG - LaufbilderBibliographieTitelGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)Redaktionelle AbkürzungUrhGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.440-1Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.