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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 113 LWG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung ist in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. Die Angaben nach Satz 1 müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(2) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gilt Absatz 1 auch für die einzelnen Schutzzonen.