§ 113 LWG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung ist in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. Die Angaben nach Satz 1 müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(2) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gilt Absatz 1 auch für die einzelnen Schutzzonen.