§ 8 HessAGVwGO - Zusammensetzung des Ausschusses
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Landrat oder der Bürgermeister. Sie können sich allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen. Dem Ausschuß gehören zwei Beisitzer an.
(2) Die Beisitzer werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaften gewählt. Die Wahl erfolgt im Falle
- 1.des § 6 Abs. 2 Nr. 1 durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Magistrats,
- 2.des § 6 Abs. 2 Nr. 2 durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses.
(3) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen des Ausschusses hinzuzuziehen sind, wird von dem Landrat oder dem Bürgermeister vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung eines Beisitzers kann der Vorsitzende von der Reihenfolge abweichen.
(4) Die §§ 21, 23 bis 25 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.
Die §§ 21, 25 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Die Kosten trägt im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Stadt, im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Landkreis.
(5) Die Beisitzer sind nach Ablauf ihrer Wahlzeit (Abs. 2 Satz 1) zu den Sitzungen des Ausschusses heranzuziehen, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Das Amt eines Beisitzers kann abgelehnt oder niedergelegt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(8) Der Beisitzer darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr Beisitzer ist.