§ 8 HessAGVwGO - Unentschuldigtes Ausbleiben
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Widerspruchsführer, der nicht zum Anhörungstermin erscheint, kann zur pauschalen Abgeltung des durch die Vorbereitung des Termins entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Betrag von hundert Deutsche Mark auferlegt werden. Dies gilt nur, wenn der Widerspruchsführer in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Macht der Widerspruchsführer glaubhaft, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder entschuldigt er sein Ausbleiben genügend, wird der Betrag nicht erhoben.
(2) Der Betrag ist im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 vom Magistrat und im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung zu erheben.