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§ 39 ThürWG - Benutzung zum Zwecke der Fischerei

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (beispielsweise Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.