§ 44 NWaldLG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Verfügungen, durch die Wald zum Erholungswald bestimmt worden ist, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2002 unwirksam; insoweit sind die §§ 27 bis 31 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), weiter anzuwenden. Gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche auf Zahlung von Zuschüssen zu den Kosten der Bewirtschaftung des Erholungswaldes sowie auf die Erstattung von Ertragsausfällen und Schäden, die durch die Öffnung des Waldes für den Erholungsverkehr entstanden sind. Die Region Hannover nimmt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bis zum 31. Dezember 2002 die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben wahr.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder Betriebsplanungen)

  1. 1.
    der Landesforstverwaltung und
  2. 2.
    der Landwirtschaftskammer mit kommunalen Körperschaften und Realverbänden für den Genossenschaftswald

gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 16 und 17 fort.

(3) § 46 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung gilt mit der Maßgabe fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.