§ 44 NWaldLG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder Betriebsplanungen)

  1. 1.
    der Landesforstverwaltung und
  2. 2.
    der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit kommunalen Körperschaften und Realverbänden für den Genossenschaftswald

gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 16 und 17 fort.

(2) § 46 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung gilt mit der Maßgabe fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.

(3) Eine am 31. März 2009 als Weihnachtsbaum- oder als Schmuckreisigkultur genutzte Waldfläche muss unverzüglich nach der Beendigung dieser Nutzung in eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11) überführt werden, sofern der Grundbesitzende nicht nachweist, dass die Fläche bei Begründung der Kultur keine Waldfläche war.