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  • ab 01.12.1997 (aktuelle Fassung)

§ 3 BKV - Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

Bibliographie

Titel
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Amtliche Abkürzung
BKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7-2

(1) 1Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. 2Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. 3Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) 1Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. 2Als Übergangsleistung wird

  1. 1.

    ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

  2. 2.

    eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren

gezahlt. 3Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.