§ 34d PAG - Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen der für die Gefahr Verantwortlichen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn die Gefahr durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder durch einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Tage zu befristen.