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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 25 SächsKomWO - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss jeder Stimmzettel

  1. 1.

    die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand ihrer Bewerberinnen und Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge

enthalten. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden. Auf den Stimmzetteln für die Kreistagswahl erfolgt zusätzlich die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 1 bekanntgemachten Anschrift. Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 19 Absatz 5 und 6. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, fallen für die Stimmzettel eines Wahlkreises die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die in diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlage 5 entsprechen.

(2) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag oder sind mehrere Wahlvorschläge, die zusammen weniger Bewerberinnen und Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, zugelassen worden, sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 6 bis 8 entsprechen.

(3) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 1 bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung enthalten. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden. Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Im Übrigen sollen die Stimmzettel dem Muster der Anlage 9 entsprechen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 10 und 11 entsprechen.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, in der Gemeinde von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe, kleiner als die Wahlbriefumschläge und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen nach dem Muster der Anlage 12 beschriftet sein. Die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen etwa 12 cm x 17,6 cm groß und nach dem Muster der Anlage 13 beschriftet sein.

(5) Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

(6) Werden mehrere Wahlen durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.