§ 3 FAG - Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 603-12
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.