§ 68 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

  1. 1.
    zur Übernahme einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
  2. 2.
    zur Übernahme eines Nebenamtes,
  3. 3.
    zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
  4. 4.
    zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.
    nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. 2.
    den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. 3.
    die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann oder
  4. 4.
    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 kann versagt werden, wenn die Nebentätigkeit erhebliche Belange des Arbeitsmarktes beeinträchtigen kann. In solchen Fällen ist die Genehmigung zu erteilen, wenn überwiegende private Interessen des Beamten an der Ausübung der Nebentätigkeit bestehen und die Versagung der Genehmigung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; sie kann erteilt werden, wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht; anderenfalls ist sie zu versagen.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen; ergibt sich eine Beeinträchtigung erheblicher Belange des Arbeitsmarktes, so kann sie widerrufen werden.