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§ 70 LBG NRW - Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Vorschlag und die Veranlassung des Dienstvorgesetzten (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.

(4) Der Beamte ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).