§ 43 BörsZulV - Frist der Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Prospekt muss mindestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel der Bezugsrechte im amtlichen Markt statt, muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulassungsstelle gestatten, dass der Prospekt nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der Bezugsrechte veröffentlicht wird.
(2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.