§ 18 MG NRW - Datenerhebung; Meldeschein
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7 aufgeführten Daten erhoben werden. Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebiete stammen, die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben.
(2) Der Meldepflichtige ist bei der Anmeldung über seine Rechte und Pflichten sowie über die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufzuklären.
(3) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Doktorgrad,
- 4.Ordensnamen, Künstlernamen,
- 5.Anschrift,
- 6.Tag des Ein- oder Auszugs.
(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster der Meldebestätigungen.