§ 14 LWG - Vorläufige Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 kann die obere Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des § 13 Abs. 2 auf die Dauer von längstens vier Jahren vorläufig anordnen, wenn andernfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. Allgemein verbindliche vorläufige Anordnungen sind durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 13 Abs. 6 dieses Gesetzes sowie § 19 Abs. 3 und 4 WHG gelten entsprechend.
(2) Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, andernfalls durch Zeitablauf außer Kraft.