§ 9 KHG LSA - Mitwirkung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Planungsausschuss gebildet. Als unmittelbar Beteiligte gehören ihm die in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbände und die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. an.
(2) Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehören neben den unmittelbar Beteiligten die Ärztekammer Sachsen-Anhalt und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Die zuständige Behörde kann weitere Beteiligte berufen.