§ 111 LBG LSA - Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
Beamtinnen und Beamte, die zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen werden, sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihnen wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt und Heilfürsorge gewährt.