§ 29 WOSprAuG - Abstimmungsvorgang
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- WOSprAuG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11-1
Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.