§ 65 BremSchulG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.