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§ 20 WOS - Zusätzliche Erfordernisse

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung oder mehrere Gruppenvertreter zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie

  1. 1.
    bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe,
  2. 2.
    bei gemeinsamer Wahl Mitglieder der Bordvertretung

zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Vorschlagsliste).

(2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.

(3) Ein Bewerber kann rechtswirksam nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.

(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.