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§ 67 HBKG - Anhängigkeit des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Mit der Erhebung der Klage wird das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.

(2) Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts stellt eine Ausfertigung der Klage der oder dem Beschuldigten zu und bestimmt eine Frist, in der sie oder er sich schriftlich äußern kann.

(3) Hält die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts den Sachverhalt für nicht genügend geklärt, kann sie oder er die zuständige Untersuchungsführerin oder den zuständigen Untersuchungsführer unter Bezeichnung des Gegenstandes mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragen. Ein solcher Auftrag ist unanfechtbar.