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§ 28 NJG - Verzeichnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Das Landgericht Hannover führt ein Verzeichnis der in Niedersachsen nach diesem Gesetz allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

(2) 1In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. 2Hat eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abgeschlossen, so ist dies zu vermerken.

(3) 1Das Landgericht Hannover darf das Verzeichnis vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in automatisierte Abrufverfahren einstellen, insbesondere im Internet veröffentlichen. 2Daten nach Absatz 2 Satz 2 dürfen nur niedersächsischen Gerichten und Behörden sowie Notarinnen und Notaren mit Amtssitz in Niedersachsen zugänglich gemacht werden. 3Das Einstellen der Daten in automatisierte Abrufverfahren bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person, die sich auf alle nach Absatz 2 in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten beziehen muss.

(4) 1Das Verzeichnis ist fortwährend zu aktualisieren. 2Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.