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§ 28 NJG - Datenverarbeitung, Vergütungsvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Das Landgericht Hannover darf die für die Ermächtigung oder ihre Erledigung erforderlichen personenbezogenen Daten von Übersetzerinnen und Übersetzern verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. 2§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 5 GDolmG gilt entsprechend.

(2) 1Hat eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Gebärdensprachdolmetscherin, ein Gebärdensprachdolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) abgeschlossen, so ist dies zu vermerken. 2Für nach Satz 1 zu verarbeitende personenbezogene Daten gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Daten nur niedersächsischen Gerichten und Behörden sowie Notarinnen und Notaren mit Amtssitz in Niedersachsen übermittelt werden dürfen.