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§ 26 HmbSÜGG - Sicherheitserklärung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Abweichend von § 13 Absatz 6 leitet die Betroffene oder der Betroffene ihre oder seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie oder er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung von einzubeziehenden Personen nach §2 Absatz 2 fügt sie oder er deren oder dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Betroffene oder der Betroffene ihre oder seine Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zuleiten; darüber ist die Betroffene oder der Betroffene zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die ihr von der nicht-öffentlichen Stelle übermittelt worden sind. Verfährt die Betroffene oder der Betroffene nach Satz 1, so darf diese Tatsache weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der nicht-öffentlichen Stelle zu ihrem oder seinem Nachteil berücksichtigt werden.