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§ 166 GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) 1Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Ortes nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 2In diesem Falle ist dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen.

(2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169 der Strafprozeßordnung).