§ 166 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) 1Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne Zustimmung des Amtsgerichts des Ortes nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 2In diesem Falle ist dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen.
(2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter (§ 169 der Strafprozeßordnung).