§ 200 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
- 1.Strafsachen;
- 2.Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung nach den §§ 127a, 620, 621f der Zivilprozeßordnung betreffenden Sachen;
- 3.Meß- und Marktsachen;
- 4.Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
- 5.Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
- 5a.Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht , soweit sie nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind, und Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 6.Wechselsachen;
- 7.Regreßansprüche aus einem Scheck;
- 8.Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) 1In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. 2Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet, ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Antrage gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf,
(4) 1In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift des Absatzes 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. 2Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den. 3Vorsitzenden erfolgen.