§ 52 HSchG - Besonderer Unterricht in der Berufsschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

In der Berufsschule kann der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung außer in den Formen des gemeinsamen Unterrichts in der Regelklasse in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.