§ 52 HSchG - Besonderer Unterricht in der Berufsschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

In der Berufsschule kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung außer in den Formen der inklusiven Beschulung in der Regelklasse auch als teilweise Teilnahme nach § 51 Abs. 2 oder in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.