§ 13 GO - Gebietsbestand
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.