§ 16 GO - Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeinden regeln die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Gemeindesatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Gemeinden und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentlichen Bücher zu berichtigen.
(3) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.