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§ 168 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Beim Kultusministerium werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat gebildet. Beim Kultusministerium wird ferner ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.

(2) Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Es bestellt auf Vorschlag des Landeselternrats das in der Geschäftsstelle tätige Personal. Die Regelung der Arbeitszeit des Personals soll den besonderen Belangen des Landeselternrats möglichst weitgehend Rechnung tragen. Die Bediensteten sind in sachlicher Hinsicht den Weisungen des Landeselternrats zu unterstellen.

(3) Das Kultusministerium schafft die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Landesschülerrats.