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§ 69 BremPolG - Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Erfüllung einer Aufgabe der Polizei,

  2. 2.

    Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

  3. 3.

    Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die empfangende Stelle.

Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.