§ 63 HLbG - Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung und Maßnahmen der Personalentwicklung
- 1.
erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für
- a)
den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,
- b)
den Unterricht,
- c)
die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen,
- d)
den inklusiven Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,
- 2.
qualifizieren sich die Lehrkräfte für
- a)
besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,
- b)
Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,
- c)
schulische Leitungsaufgaben,
- d)
Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrerausbildung in der zweiten Phase.
(2) 1Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren dienen insbesondere der Einführung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen der Schulen und vertiefen und erweitern die erworbenen Qualifikationen zur Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. 2Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. 3Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren ist die Schulleitung, sie wird von den in § 64 genannten Einrichtungen unterstützt.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)