§ 36 BremSchulG - Einschulungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Vor der Ersteinschulung der Kinder in eine Schule im Lande Bremen findet eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandserhebung) sowie eine schulärztliche Untersuchung statt, an denen teilzunehmen jedes Kind auch vor Beginn seiner Schulzeit verpflichtet ist.
(2) Kinder und Jugendliche, deren Ersteinschulung in eine höhere als die erste Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, vor ihrer Einschulung an den Untersuchungen nach Absatz 1 teilzunehmen, wenn sie noch nicht in der Bundesrepublik eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule besucht haben.