§ 36 BremSchulG - Untersuchungen und Gutachten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Vor der Ersteinschulung der Kinder in eine Schule im Lande Bremen findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der teilzunehmen jedes Kind auch vor Beginn seiner Schulzeit verpflichtet ist. Kinder und Jugendliche, deren Ersteinschulung in eine höhere als die erste Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, vor ihrer Einschulung an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch nicht in der Bundesrepublik eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule besucht haben.