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§ 122 SächsDO - Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich der Disziplinarordnung (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Die Disziplinarordnung findet entsprechend Anwendung auch auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, solange der Freistaat Sachsen eine Gemeinde, ein Landkreis, eine sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine an ihre Stelle tretende Versorgungskasse die Versorgungsbezüge trägt.

Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).